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An den Bürgermeister

der Stadt Greven

Herrn Peter Vennemeyer

Rathaus

48268 Greven                                                                     13.02.2008

 

 

 

 

 

 

Anregung gemäß §24 der Gemeindeordnung NRW

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

die IG-Gaspreis Greven regt an, dass der Stadtrat über folgenden Vorschlag Beschluss fassen möge:

 

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die bestehenden Gewinnabführungsverträge der Stadtwerke Greven GmbH zu überprüfen oder von einem in Fragen des Energierechts ausgewiesenen Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob sie mit Sinn und Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes in Einklang stehen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Gewinnabführungsverträge die Verpflichtung der Stadtwerke Greven GmbH zu einer Belieferung ihrer Kunden mit möglichst preisgünstiger Energie konterkarieren.

 

Begründung:

 

Energieversorgungsunternehmen sind gemäß §2 Abs.1 in Verbindung mit §1 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.

 

Der Bundesgerichtshof  hat mit Urteil vom 2.10.1991 (VIII ZR 240/90) das Kriterium einer „möglichst preisgünstigen“ Energieversorgung dahingehend präzisiert, dass die Versorgung der Bürger mit elektrischer Energie „so preisgünstig wie möglich“ zu gestalten sei. Diesen Grundsatz hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 09.02.2007 (W 50/07) bekräftigt und explizit auch auf  die Versorgung mit Erdgas angewandt.


Den Energieversorgungsunternehmen stehe allerdings „über die Deckung der Kosten hinaus … auch ein Gewinn zu, aus dem sie die erforderlichen Rücklagen und Investitionen“ (BGH a.a.O.) tätigen könnten. Ferner sei eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals zulässig.

 

Die Stadtwerke Greven GmbH erzielt nach ihren eigenen Angaben in der Sitzung des Stadtrates vom 23.1.2008 eine Verzinsung des bilanziellen Eigenkapitals von 30% - was mehr als angemessen ist. Ferner ist nicht zu bestreiten, dass der Gewinn teilweise für Investitionen verwendet wird.

 

Es stellt sich aber die Frage, ob die Stadtwerke Greven GmbH gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den restlichen Teil des Gewinns für die Bildung von Rücklagen verwendet. Würde der Gewinn anderweitig verwendet, wäre das mit den Vorgaben des BGH-Urteils kaum vereinbar.

 

Zieht man nun die Jahresabschlüsse der letzten Jahre zur Prüfung heran, verstößt die Gewinnverwendung der Stadtwerke Greven GmbH regelmäßig gegen die vom Bundesgerichtshof präzisierten Kriterien des Energiewirtschaftsgesetzes. Denn die Stadtwerke Greven GmbH verwendet den (nach Abzug von Ausgaben für Investitionen und angemessene Kapitalverzinsung) übrig bleibenden Millionen-Gewinn in aller Regel nicht für die Bildung von Rücklagen, sondern führt ihn ab an die Thüga AG bzw. die Grevener Versorgungs- und Verkehrsholding GmbH (GVVH). Dort wird der Gewinn für alles Mögliche verwendet, nur nicht für die Versorgung der Bürger mit Energie, die „so preisgünstig wie möglich“ sein soll.

 

Grundlage für die problematische Verwendung eines großen Teils der Gewinne der Stadtwerke Greven GmbH sind die mit der Thüga AG und der GVVH abgeschlossenen Gewinnabführungsverträge. Gegenüber der städtischen Holding verpflichtet sich beispielsweise die Stadtwerke Greven GmbH unter §1 Abs.1, „ihren gesamten Gewinn an die GVVH abzuführen.“ In Abs.2 ist allerdings festgelegt, dass die Stadtwerke Greven GmbH „mit Zustimmung der GVVH Teile ihres Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen einstellen [könne], sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet“ sei.

 

Eine „vernünftige kaufmännische Beurteilung“ hätte schon vor Jahren Rückstellungen für eine Sanierung der Grevener Frischwasserleitungen zwingend erforderlich gemacht, um nur ein aktuelles Beispiel zu nennen. Stattdessen sind allein in den Jahren 2004 bis 2006 aufgrund des Gewinnabführungsvertrages 7 Mio. € an die GVVH überwiesen worden. Damit hätte der Investitionsaufwand spielend bezahlt werden können, und eine Erhöhung der Wasserpreise wäre kein Thema gewesen. Dass dies aber nicht geschehen ist, liegt formal daran, dass offenbar die gemäß §1 Abs.2 des Gewinnabführungsvertrages notwendige Zustimmung der GVVH zur Bildung von Rücklagen bei der Stadtwerke GmbH unterblieben ist. De facto kann die Verantwortung aber kaum auf die fehlende Zustimmung der GVVH abgeschoben werden, weil Geschäftsführung und die vom Stadtrat bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates bei beiden Gesellschaften identisch sind.

 

Wenn die Bürger nun mit den Preiserhöhungen „die Zeche“ bezahlen sollen, dann werden sie für die offensichtlich falsche Beurteilung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat in Regress genommen. Und der Gewinnabführungsvertrag der Stadtwerke Greven GmbH mit der GVVH erweist sich damit als ein Vertrag zu Lasten der Verbraucher.

 

Sollte der Gewinnabführungsvertrag damit gegen die oben genannten Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes verstoßen, muss die Frage gestellt werden, ob die Gesellschafter, die weit über eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals hinaus von den Gewinnen der Stadtwerke Greven GmbH profitiert haben, einen Teil dieser Gewinne an die Stadtwerke Greven GmbH zurückzahlen müssen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Sprecherrat der IG-Gaspreis

 

 

Dr. Joachim Hamers