Der Versorger schickt einen Mahnbescheid.

Ein Mahnbescheid wird vom Gericht zugestellt, ohne dass der Anspruch durch das Gericht inhaltlich geprüft wurde. Man sollte sich daher nicht davon irritieren lassen, dass der Mahnbescheid vom Gericht kommt. Nur wenn Sie die im Mahnbescheid genannte Forderung für berechtigt halten, sollten Sie diesen akzeptieren. Gegen einen unberechtigten Mahnbescheid sollten Sie als § 315 BGB-Kunde in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen ab dessen Zustellung Widerspruch bei Gericht einlegen. Mit dem Mahnbescheid erhalten Sie weitere Hinweise und Formulare, unter anderem zur Widerspruchseinlegung. Wenn der Widerspruch eingereicht wurde, muss der Versorger entscheiden, ob er auf Zahlung klagen möchte. In diesem Prozess würde das Gericht die Billigkeit des Preises prüfen. Der Versorger müsste dazu seine Kalkulation offen legen. Bisher haben die Versorger diesen Schritt meist vermieden. Auch wenn Ihnen ein Mahnbescheid ins Haus flattert, ist die Auseinandersetzung somit noch nicht verloren. Sie sollten dann vielmehr folgendermaßen reagieren: In den Mahnbescheiden ist ein Textbaustein mit einem Kästchen davor. Dieser lautet: Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt. Hier das Kreuzchen machen und dann diesen Widerspruch ebenfalls per Einschreiben zurück an das Amtsgericht senden, von dem der Mahnbescheid kommt. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Dennoch können Sie als Begründung angeben: Ich habe gegen den Gaspreis schriftlich den Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB erhoben. Die Antwort muss unbedingt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Mahnbescheides bei dem darin angegebenen Amtsgericht (entweder zentrales Mahngericht oder Mahngericht am Sitz des Versorgers) eingehen. Einen Rechtsanwalt müssen Sie nicht einschalten, um einem Mahnbescheid zu widersprechen. Die entsprechende Angabe zu einem Rechtsanwalt lassen Sie einfach frei.

Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Man braucht in den meisten Fällen weder einen Anwalt, noch eine Rechtsberatung, wenn man die hier gegebenen Hinweise sorgfältig liest und beachtet. Auch wenn die Abschlagszahlung nicht herabgesetzt wird oder die Jahresendabrechnung in voller Höhe gestellt wird, braucht man keinen Anwalt. Selbst wenn man einen Mahnbescheid bekommt, braucht man keinen Anwalt. Bei Androhung einer Versorgungseinstellung sollte man sicherheitshalber einen Anwalt einschalten. Auch wenn der Versorger vor Gericht Klage erhebt, sollte man einen Anwalt einschalten. Bei sofortigem Anerkenntnis oder wenn sich die Forderung des Versorgers als unberechtigt erweist, muss der Versorger sämtliche Prozess- und Anwaltskosten übernehmen, also auch die Ihrigen. Wenn jedoch Klage erhoben wurde, dann sollte unbedingt ein Anwalt eingeschaltet werden. Vorteilhaft ist es, wenn der Anwalt über Erfahrung auf diesem Gebiet verfügt.

 

 

 

Quelle: http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/site__1707/#start