IG-GrevenEnergie ... die Energie für Grevens mündige Bürger!


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                                                                                                              Musterbriefe

Die IG-GrevenEnergie (früher: IG-Gaspreis) hat Musterschreiben für unterschiedliche Anlässe verfasst. Für alle diese Schreiben gilt, dass sie nach bestem Wissen entworfen worden sind.

Gleichwohl übernimmt die IG-GrevenEnergie dafür selbstverständlich keine Haftung.

Ausdrücklich betonen wir an dieser Stelle, dass wir keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen - das ist nach  dem Rechtsberatungsgesetz den Rechtsanwälten vorbehalten.

Musterbriefe finden Sie auch beim Bund der Energieverbraucher
unter anderem:
  • Brief während des Jahres
  • Brief als Antwort auf Jahresabrechnung

Auch die Verbraucherzentrale NRW bietet Musterbriefe an zu den Themen
  • Musterbrief 1 Widerspruch gegen Gaspreiserhöhung/Kürzung der Zahlung
  • Musterbrief 2 Widerspruch gegen Gaspreiserhöhung/Zahlung unter Vorbehalt
  • Musterbrief 3 Reaktion auf Androhung einer Gassperre
  • Musterbrief 4 zum Umgang mit der Jahresendabrechnung
  • Musterbrief 5 Reaktion auf Schreiben des Versorgers zum BGH Urteil vom 13. Juni 2007

Neuformulierung Widerspruch gegen Gas- und Strompreise sowie Preiserhöhungen bei Wasser (Musterformulierungen)

Abs: ….

Kunden-Nummer :  ………………

  

Ihr Schreiben vom …........

 
Da Sie in den zur Zeit vor dem Landgericht Dortmund laufenden Verfahren gegen zwei Kunden der Stadtwerke Greven eingeräumt haben, selbst nicht zu wissen, ob es sich bei den mit Ihren Kunden abgeschlossenen Verträgen um Tarifverträge (Verträge innerhalb der Grundversorgung) oder Sonderverträge (Verträge außerhalb der Grundversorgung) handelt, präzisiere ich meinen bisherigen Widerspruch gegen die Energiepreise wie folgt:

 Sollte es sich bei den Verträgen zur Belieferung mit Strom und Erdgas um Tarifverträge handeln, widerspreche ich den Preisen unter Berufung auf § 315 Abs.3 BGB. Ich halte Ihre Preise von Anfang an für unbillig und die durchgeführten Preiserhöhungen ebenso. Das gilt für Grundpreise; Arbeitspreise und Verrechnungspreise. Bitte weisen Sie mir durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nach, dass es sich um billige Preise im Sinne des BGB handelt. Das gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte Preise.

 Sollte es sich bei den Verträgen zur Belieferung mit Strom und Erdgas hingegen um Sonderverträge handeln, widerspreche ich den Preiserhöhungen der letzten drei Jahre wegen Fehlens einer wirksamen Preisänderungsvereinbarung. Die von Ihnen verwendeten Preisänderungsklauseln widersprechen dem Transparenzgebot gemäß §307 BGB, weil ich aufgrund dieser Klauseln nicht überprüfen kann, ob die Preiserhöhungen rechtmäßig sind. Sie enthalten keine hinreichend präzisen und nachprüfbaren Kostenelemente, wie das vom Bundesgerichtshof mehrfach verlangt worden ist. Sie enthalten auch keine Verpflichtung zu Preissenkungen, falls sich Ihre Gesamtkosten reduzieren. Hilfsweise widerspreche ich den Preiserhöhungen aufgrund von 315 Abs.3 BGB, weil die Preiserhöhungen unbillig sind und Sie mir bisher deren Angemessenheit nicht nachgewiesen haben. Das gilt für Grundpreise; Arbeitspreise und Verrechnungspreise. Bitte weisen Sie mir daher durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nach, dass es sich um billige Preise im Sinne des BGB handelt. Das gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte Preise.

 Ich widerspreche hiermit auch den Preiserhöhungen für Wasser, die Sie mit Wirkung vom 1.1.2008 angekündigt haben. Mein Widerspruch stützt sich auf § 315 Abs.3 BGB, weil ich auch hier diese Preiserhöhung für unbillig im Sinne des Gesetzes halte. Bitte weisen Sie mir durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nach, dass es sich um billige Preise im Sinne des BGB handelt. Das gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte Preise.

Schon jetzt darf ich Ihnen mitteilen, dass ich die bisher ausgestellten Bescheinigungen der WIBERA AG nicht anerkenne, weil die WIBERA AG als Tochter der PRICEWATERHOUSECOOPERS AG keine Gewähr dafür bietet, die durchgeführten Preissteigerungen unabhängig und sachgerecht untersucht zu haben. Die beiden Unternehmen sind seit Jahren für eine Reihe von Stadtwerken als Interessenvertreter tätig und treten in dieser Funktion auch auf Veranstaltungen des Verbandes kommunaler Unternehmen auf. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die ausgestellten Bescheinigungen Gefälligkeitsgutachten sind, die wesentlich von den Interessen der Unternehmen an langfristigen Geschäftsbeziehungen mit den Stadtwerken geprägt sind.

Ihre Preise für Erdgas, Strom und Wasser verstoßen überdies gegen § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, das alle Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die leitungsgebundene Energie so preisgünstig und verbraucherfreundlich wie möglich abzugeben. Da Sie seit Jahren Gewinne in Millionenhöhe machen, die Sie nur zum geringen Teil für Investitionen und Rücklagen verwenden aber zu einem großen Teil zum Ausgleich der Defizite der städtischen Bäder und des Nahverkehrs und für Überweisungen an die Stadt Greven nutzen, liefern Sie Ihren Kunden die leitungsgebundene Energie auf keinen Fall so preisgünstig wie möglich im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Würden Sie nämlich die Millionenzahlungen an die städtischen Bäder, die städtischen Verkehrsbetriebe und die Stadt Greven nicht leisten, könnten Ihre Preise erheblich niedriger sein. In diesem Sinne halte ich den von Ihnen geschlossenen Gewinnabführungsvertrag mit der Grevener Verkehrs- und Versorgungsholding für rechtswidrig, weil er dem Grundsatz einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung zuwiderläuft. Auch aus diesem Grunde widerspreche ich Ihren Energiepreisen von Anfang an und nicht nur den durchgeführten Preiserhöhungen.

Soweit ich im Folgenden keine anderen Angaben gemacht werden, erfolgen alle meine Zahlungen für Strom, Erdgas und Wasser unter Vorbehalt der Nachprüfung und Rückforderung.

Berechnungsmodus 

Obwohl Rechnungen auf Grundlage von Preisen, deren Billigkeit nicht nachgewiesen ist, nicht fällig sind, bin ich bereit, für das Jahr 2007  für Erdgas folgenden Preis zu zahlen:  xxxxxx €. Das ist der Preis für das Jahr xxxxx. Daraus ergibt sich für Erdgas ein Gesamtpreis in Höhe von xxxxxxx €.

Für Strom bin ich bis zum Nachweis der Angemessenheit der Preise bereit,  für 2007 xxxxx € / kWh zu zahlen. Dabei handelt es sich um den Preis für das Jahr xxxxx. Daraus ergibt sich für Strom ein Gesamtpreis in Höhe von xxxxxx €.

Für Wasser und Abwasser bin ich bereit, den von Ihnen errechneten Gesamtpreis in Höhe von xxxxxx € zu zahlen. 

Die Summe aller Positionen  beträgt demnach xxxxxx €. Da ich im Jahr 2007 xxxxxx € an Vorauszahlungen geleistet habe, haben Sie eine Nachforderung/ habe ich ein Guthaben in Höhe von xxxxx €.       

 


Ich bin bereit, ab dem 1.1.2008 für Erdgas folgenden Preis zu zahlen:  xxxxxx €. Das ist der Preis für das Jahr xxxxx.

Für Strom bin ich bis zum Nachweis der Angemessenheit der Preiserhöhung bereit,  xxxxx € / kWh zu zahlen. Dabei handelt es sich um den Preis für das Jahr xxxxx.

Für Wasser bin ich bis zum Nachweis der Angemessenheit der Preiserhöhung bereit, den für das Jahr 2007 geltenden Preis zu zahlen, für Abwasser den von Ihnen geforderten Preis in Höhe von xxxxxxx €.       

 

Anhand der bisherigen Verbrauchsdaten ergibt sich daraus für das Jahr 2008 für Erdgas ein zu erwartender Gesamtpreis in Höhe von xxxxxxx €, für Strom ein zu erwartender Gesamtpreis in Höhe von xxxxxxx € und für Wasser ein zu erwartender Gesamtpreis in Höhe von xxxxxxx € und für Abbwasser der von Ihnen errechnete Gesamtpreis in Höhe von xxxxxx €.

Die daraus resultierende Gesamtsumme beträgt xxxxxxx €.

Diese Gesamtsumme geteilt durch 11 Abschlagszahlungen ergibt einen monatlichen Abschlagsbetrag in Höhe von xxxxxxx €. Auf diesen Betrag begrenze ich die Ihnen erteilte Abbuchungsermächtigung.

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                                                                                                                                                                                                    Abs.


 

An                                                                                                                                                                                                Kunden-Nummer: ……………………..

Stadtwerke Greven GmbH

Postfach 1663

48255 Greven                                                                      

 

 

Datum: …………….

Ihr Schreiben vom 8.11.2007

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mit o.a. Schreiben teilen Sie mir mit, meinen Gas-Belieferungsvertrag  zu den bisherigen Vertrags-Bedingungen nicht fortführen zu können, weil die neue Grundversorgungsverordnung für Erdgas (GVVGas) dies erforderlich mache. Dem widerspreche ich hiermit.

 

Es ist befremdlich, dass Sie nicht einmal die Rechtsgrundlagen nennen, die Sie angeblich zur Anpassung bestehender Verträge verpflichten. Schon allein damit verstoßen Sie gegen den Geist der GVVGas, die den Energieversorger im Umgang mit seinen Kunden zu verständlichen und nachprüfbaren Schriftstücken anhält.

 
Sollten Sie sich in Ihrem Anpassungsverlangen auf das Energiewirtschaftsgesetz berufen, bestreite ich zunächst einmal, dass Sie überhaupt ein Recht zur Anpassung meines Vertrages haben. Denn Sie haben die in § 115 ENWG genannte Frist nicht eingehalten. Die GVVGas ist am 08.11.2006 in Kraft getreten, und eine eventuell notwendige Anpassung hätte daher binnen Jahresfrist vorgenommen werden müssen. Dies ist aber nicht erfolgt, und Sie als Energieversorger haben damit schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Eine Anpassung meines Vertrages unter Berufung auf die GVVGas – zumal mit zusätzlichen, mich benachteiligenden Bedingungen - ist damit ausgeschlossen.   

 
Sollten Sie wider Erwarten diese Rechtsauffassung nicht teilen, bitte ich mir nachzuweisen, dass Sie trotz Missachtung gesetzlich vorgegebener Fristen doch noch zur Anpassung des bestehenden Vertrages berechtigt sind. Für diesen Fall fordere ich Sie schon jetzt auf, in meinem bestehenden Vertrag lediglich die Einbindung der AVBGas durch die GVVGas zu ersetzen. Die von Ihnen behauptete Notwendigkeit zur Anpassung des Vertrages unter Berufung auf das ENWG und die GVVGas bei gleichzeitiger deutlicher Verschlechterung der Vertragsbedingungen (z.B. Preisänderungsklausel) ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Auch aus diesem Grunde lehne ich eine weitergehende Änderung des Vertrages ab, und ein einseitiges Recht zur Veränderung steht Ihnen nicht zu. Da der bestehende Vertrag nicht explizit gekündigt worden ist, bleibt es mithin bei dem alten Vertrag – gegebenenfalls geändert um die Bezüge auf die GVVGas.

 
Eine Unterzeichnung des von Ihnen vorgelegten neuen Vertrages kommt allein schon deswegen nicht in Betracht, weil er gegen geltendes Recht verstößt. Denn die von Ihnen mehrfach verwendete Preisänderungsklausel (vgl. Auftrag für die Lieferung von Erdgas sowie Ziff. 4 des Preisblattes) ist inhaltlich nicht bestimmt und verstößt gegen das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs.1 BGB. Als Vertragspartner hätte ich keinerlei Möglichkeit, die Folgen dieser Preisänderungsklausel abzuschätzen und wäre einer möglichen Willkür bei der Preisänderung schutzlos ausgeliefert.

 
Da ich einen rechtswidrigen Vertrag selbstverständlich nicht unterzeichnen werde,  widerspreche ich ausdrücklich einer Eingruppierung in den Grundversorgungstarif (von Ihnen irreführend als „Komfortpaket“ bezeichnet), wie Sie das in Ihrem Anschreiben angekündigt haben. Mit einer Abstufung von Sondervertrags-Konditionen in die Grundversorgung würden Sie gegen das Schikaneverbot von § 226 BGB und gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstoßen. Sollten Sie gleichwohl diese rechtswidrige Eingruppierung vornehmen, würde ich die darauf beruhenden Vorauszahlungen sowie die Jahresrechnung entsprechend kürzen.

 
Soweit ich in der Vergangenheit der Jahresabrechnung bzw. einzelnen Preiserhöhungen unter Berufung auf  § 315 BGB widersprochen habe, halte ich diesen Widerspruch aufrecht. Ich behalte mir alle Rechte aus dem bisherigen Vertrag vor,  unabhängig davon, ob Sie mich in der Zukunft in einen anderen Tarif einzustufen versuchen. In keinem Fall können Sie daraus eine implizite Zustimmung zu Ihren Preisen ableiten. Sollte Ihr Schreiben vom 8.11.2007 als Kündigung des bestehenden Vertrages zu verstehen sein, weise ich sie als rechtsmissbräuchlich zurück. Denn mit dem gleichzeitigen Angebot eines neuen Vertrages beabsichtigen Sie ausschließlich, meine Rechte aus § 315 BGB auszuhebeln. Das ist aber unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben unzulässig.

 
Soweit ich Ihre Energiepreise bisher ohne Widerspruch bezahlt habe, hole ich das hiermit nach: Ich widerspreche den Preiserhöhungen der letzten drei Jahre für Erdgas und Strom unter Berufung auf      § 315 BGB wegen vermuteter Unbilligkeit. Ich fordere Sie auf, mir die Berechtigung für Ihre Preiserhöhungen durch Offenlegung Ihrer Kalkulation nachzuweisen. Alle Zahlungen meinerseits erfolgen unter Vorbehalt. Ich behalte mir auch vor, zukünftige Zahlungen an Sie zu kürzen. In diesem Fall würde ich Ihnen eine gesonderte Aufstellung übersenden.

 

Ich darf Sie jetzt um unverzügliche Bestätigung bitten, dass sich an dem zwischen uns bestehenden Vertragsverhältnis nichts geändert hat.

 

Mit freundlichen Grüßen

  

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Abs: ….

Kunden-Nummer :  ………………

  

Ihr Schreiben vom …........ - Bescheinigung der WIBERA AG

 Sehr geehrte Damen und Herren,

 für die Übersendung einer Bescheinigung der WIBERA AG bedanke ich mich. Diese Bescheinigung ist aber leider nicht geeignet, meine Zweifel an Ihrer Rechtsauffassung zum  Urteil des VIII. Zivilsenates des BGH  vom 13.6.2007 zu zerstreuen.

 Ich habe Ihnen bereits mitgeteilt, dass ich die Bescheinigungen der WIBERA AG nicht als diejenigen einer unabhängigen Prüfungsgesellschaft anerkennen kann. Die WIBERA AG als Tochter der PRICEWATERHOUSECOOPERS AG bietet keine Gewähr dafür, die durchgeführten Preissteigerungen unabhängig und sachgerecht untersucht zu haben. Die beiden Unternehmen sind seit Jahren für eine Reihe von Stadtwerken als Interessenvertreter tätig und treten in dieser Funktion auch auf Veranstaltungen des Verbandes kommunaler Unternehmen auf. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die ausgestellten Bescheinigungen Gefälligkeitsgutachten sind, die wesentlich von den Interessen der Unternehmen an langfristigen Geschäftsbeziehungen mit den Stadtwerken geprägt sind.

 Ich habe keine realistische  Möglichkeit zu prüfen, ob der WIBERA AG ordnungsgemäße Daten zur Verfügung gestellt wurden und ob überhaupt eine sachgemäße Untersuchung stattgefunden hat, die ein dritter Sachverständiger nachvollziehen und auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen kann. Es handelt sich daher aus meiner Sicht um bloße Behauptungen. Die jetzt vorliegende Bescheinigung entspricht außerdem nicht dem Gebot einer verständlichen Sprache für den Haushaltskunden.

 Auch das Landgericht Dortmund hat in den beiden laufenden Zivilverfahren gegen Kunden der Stadtwerke Greven die Bescheinigung der WIBERA AG nicht für ausreichend gehalten. Aus diesem Grunde haben Sie eine weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen müssen, um den Nachweis zu erbringen, dass die Kriterien des BGH-Urteils vom 13.06.2007 für Preiserhöhungen eingehalten worden sind. Diese Bescheinigung liegt mir nicht vor.

 Ich bestreite nicht nur, dass Ihre Bezugskosten überhaupt gestiegen sind. Ebenso bestreite ich, dass möglicherweise gestiegene Bezugskosten nicht durch Kostensenkungen an anderer Stelle hätten vollständig  ausgeglichen werden können, so dass Sie insgesamt gar keine höheren Kosten trafen. Ich bestreite auch, dass alle zwischenzeitlichen Kostensenkungen vollständig an mich weitergegeben wurden.

 Das o.g. BGH-Urteil lässt keinen Interpretationsspielraum:  „Eine auf die Bezugskostensteigerung gestützte Preiserhöhung kann … unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.“ Dies aber kann ich nur überprüfen, wenn Sie mir gegenüber Ihre gesamte Kalkulation offen legen, wozu ich Sie hiermit auffordere.   

 

Mit freundlichen Grüßen

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                                                                                                                                                                          Absender….

                                                                                                                                                                          Kunden-Nr.:

 An

Stadtwerke Greven GmbH

 

  

Ihr Schreiben  vom …………..

 
Sehr geehrte Damen und Herren,

 
Ihre Rechtsauffassung zum Urteil des VIII. Zivilsenates des BGH  vom 13.6.2007 teile ich nicht.

Ich bestreite, dass Ihre Bezugskosten überhaupt gestiegen sind und dass etwaig gestiegene Bezugskosten nicht durch Kostensenkungen an anderer Stelle vollständig ausgeglichen werden konnten, so dass Sie insgesamt gar keine höheren Kosten trafen. Ich bestreite, dass alle zwischenzeitlichen Kostensenkungen vollständig an mich weitergegeben wurden.

 Der von Ihnen geforderte Gaspreis besteht nicht nur aus Bezugskosten. Zur Entwicklung aller weiteren preisbildenden Faktoren und Preisbestandteile haben Sie bisher keine Erklärungen abgegeben, die ich nachvollziehen und überprüfen könnte. Ich weiß deshalb überhaupt nicht, wie die von Ihnen einseitig festgelegten  Gaspreise insgesamt überhaupt zustande kommen sollen.

 Die von Ihnen beauftragte und bezahlte Wirtschaftsprüfergesellschaft erkenne ich nicht als unabhängig an – die WIBERA  AG ist bekanntlich seit vielen Jahren für eine Reihe von Stadtwerken als Interessenvertreterin tätig und nicht nur als Wirtschaftsprüferin. Ich habe keine realistische  Möglichkeit, zu prüfen, ob der WIBERA AG ordnungsgemäße Daten zur Verfügung gestellt wurden und ob überhaupt eine sachgemäße Untersuchung stattgefunden hat, die ein dritter Sachverständiger nachvollziehen und auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen kann. Es handelt sich aus meiner Sicht um bloße Gefälligkeitsbehauptungen, die die langjährigen Geschäftsbeziehungen der WIBERA AG mit den Stadtwerken nicht gefährden sollen.

 Ich bin ferner nicht bereit, die von Ihnen gewünschten Preise zu bezahlen, weil Sie als Energieversorgungsunternehmen gem. § 2 Abs. 1 EnWG von Anfang an zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Energie im Interesse der Allgemeinheit zu transparenten, verbraucherfreundlichen Bedingungen verpflichtet sind. Da die Stadtwerke Greven GmbH seit Jahren aus ihren Gewinnen die städtischen Bäder und die Verkehrsbetriebe mit Subventionen von weit mehr als einer Million Euro pro Jahr unterstützt und darüber hinaus noch einen jährlichen Millionenbetrag aus ihren Überschüssen an die Stadt Greven  überweist, sind ihre Energiepreise ganz offensichtlich nicht so preisgünstig wie möglich und verstoßen damit gegen das EnWG.

Ich bestreite deshalb vehement, dass die von Ihnen einseitig festgelegten und veröffentlichten Erdgaspreise der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung im Interesse der Allgemeinheit entsprechen und verlange den Nachweis, dass dem Energiewirtschaftsgesetz bei der Preisbildung Rechnung getragen wurde.

Ihre Aussage, Strompreise würden nicht der Billigkeitsprüfung nach § 315 unterliegen, weil in diesem Bereich bereits Wettbewerb bestehe, ist nicht haltbar. Soweit ein Leistungsbestimmungsrecht des Stromlieferanten existiert, ist § 315 BGB selbstverständlich auch für Stromlieferungsverträge  anwendbar. Sollten Sie der Auffassung sein, es handle sich um Sonderverträge  - in den laufenden Verfahren vor dem LG Dortmund konnten Sie dazu keine Auskunft geben – widerspreche ich aufgrund von § 307 BGB, weil für eine Preiserhöhung keine nachprüfbaren und präzisen Kostenelemente erkennbar sind, aufgrund derer Sie die Preise anpassen könnten.

 

Mit freundlichen Grüßen

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Absender:   …………………………………

 

                   ………………………………….                  

                                                                                                                                                                                        

Stadtwerke Greven GmbH

Saerbecker Str. 77-81

48268 Greven                                                             Datum:      …………………                                                                                                                        

 

 

 

 

 

 

 

Erhöhung Ihrer Gaspreise zum 1.1. und 1.4.2006

 

Kundennummer: ………………………………..........

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich nehme Bezug auf Ihr oben erwähntes Preiserhöhungsverlangen und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten wollen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.

 

Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).

 

Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach. Bis dahin wollen Sie

von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen, weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat.

 

Ich verbitte es mir außerdem, ein eventuelles Guthaben aus anderen Versorgungsverträgen mit der o.g. Gaspreisforderung zu verrechnen. Guthaben aus etwaigen anderen Versorgungsverträgen sind daher in voller Höhe auszuzahlen. Eine etwa geschuldete Nachzahlung werde ich von mir aus bewirken.

 

Da Ihre Gaspreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht fällig wird, gilt dies auch für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag. Andererseits ist mir bewußt, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter. Die Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere. Sollten sich dennoch Überzahlungen ergeben, werde ich diese zurückfordern oder mit späteren Abschlagszahlungen verrechnen.

 

Hiermit  beschränke ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung auf den Einzug von Jahres-Schluss-zahlungen und Abschlagszahlungen, die unter Anwendung der bisherigen Preise ermittelt wurden; darüber hinaus gehende Abbuchungen sind von der Einzugsermächtigung nicht gedeckt. Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt.

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

Unterschrift            

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